Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Marien Software GMBH

 

§1 Geltungsbereich

  1. Die Marien Software GmbH (nachfolgend Marien genannt) schließt Verträge ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
  3. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  4. a) Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine selbstständige oder gewerbliche berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
    b) Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
    c) Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. 

 

§2 Zustandekommen von Verträgen

  1. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Garantie der Beschaffenheit der Produkte. Die Garantie der Beschaffenheit der Produkte bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Garantie der Beschaffenheit dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von Marien bestätigt worden. 
  2. Schriftliche Angebote von Marien sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebots maßgebend. 
  3. An Bestellungen ist der Kunde 2 Wochen, gerechnet ab dem Eingang der Bestellung bei Marien, gebunden.
  4. Ein Vertrag kommt entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots durch Marien oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Marien zu Stande.
  5. Bestellt der Kunde auf elektronischem Wege, wird Marien den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Der Vertragstext wird von Marien gespeichert und dem Kunden auf Verlangen auf elektronischem Wege zugesandt oder ist für den Kunden auf elektronischem Wege abrufbar.
  6. Die reine Überlassung von Software, die Erbringung von Wartungsleistungen oder sonstigen Dienstleistungen oder die Lieferung von Zubehör sind keine Bestätigung und ersetzen diese nicht. 
  7. Unabhängig von Zeitpunkt und Form der Vereinbarung sind Vereinbarungen über die Rechte des Kunden an der Software (Software-Lizenzvertrag), deren Pflege und Wartung (Wartungsvertrag) und die Einarbeitung in die Nutzung der überlassenen Software sowie Zubehörlieferungen und sonstige Dienstleistungen jeweils rechtlich selbstständig und hinsichtlich der gegenseitigen Rechte und Pflichten, Rechtsfolgen und Gewährleistung getrennte Verträge. 

 

§3 Preise

Die Preise ergeben sich im Falle der fristgerechten Annahme eines schriftlichen Angebots von Marien aus diesem Angebot, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch Marien gültigen Preis- und Produktliste.

 

§4 Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind bei Erhalt der Ware ohne Abzug fällig. Nach Ablauf von 8 Tagen gerät der Kunde in Zahlungsverzug. 
  2. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden grundsätzlich nicht angenommen. Im Falle der Annahme erfolgt diese nur erfüllungshalber
  3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.


 
§5 Lieferung und nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung

  1. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie in einem schriftlichen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von Marien enthalten sind. Nach Ablauf verbindlicher Liefer- und Leistungsfristen hat der Kunde Marien zunächst schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die genannten Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Abganges der Lieferung von Mariens Geschäftssitz.
  2. Eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen tritt ein, wenn unvorhergesehene Ereignisse oder höhere Gewalt, wie etwa Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen etc., auf die Lieferungen oder Leistungen von Marien von erheblichem Einfluss sind. Dauern Hindernisse länger als einen Monat an oder kann aufgrund eines solchen Hindernisses die Lieferung oder Leistung dauerhaft nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

§6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich Marien das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: Vorbehaltsware) vor.
  2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für Marien, die einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht. 
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von Marien stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an Marien ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von Marien, sind diese Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. 
  4. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat der Kunde Marien unverzüglich anzuzeigen.
  5. Bei Pfändung von Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von Marien hinzuweisen und Marien unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 
  6. Marien ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
     

§7 Gefahrübergang und Versendung

  1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt an den Kunden über. 
  2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
  3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. 
  4. Sofern der Kunde keine besonderen Weisungen für den Versand erteilt (Eilzustellung, Schnellpaket etc), wird dieser nach bestem Ermessen und Vorbehalt der günstigsten Versandart von Marien vorgenommen. 
     

§8 Software-Lizenzen

Bei Software-Lizenzen gilt zusätzlich der aktuelle Marien Software Lizenzvertrag.
 

 

§9 Schulungen

  1. Leistungen bei Standardschulungen: Marien bietet Seminare zu ihren Software-Produkten an, die folgende Leistungen enthalten: Bereitstellung der erforderlichen Hardware, Software und Räume; qualifizierter Trainer; Trainingsinhalte gemäß Schulungsagenda und Teilnehmerniveau; Pausengetränke; persönliches Teilnahmezertifikat. 
  2. Leistungen bei Individualschulungen: Die Leistungen richten sich hinsichtlich Schulungsinhalt, Anzahl der Schulungstage, Teilnehmeranzahl und Schulungsort nach der Anforderung des Kunden und sind vor dem Schulungstermin ausreichend abzusprechen.
  3. Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel: Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Schulungsvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages über die Schulung zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber Marien zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Verbraucher wird an dieser Stelle erneut dazu aufgefordert, diese die Widerrufsbelehrung enthaltenden AGB auszudrucken oder elektronisch zu speichern.
  4. Rücktritt durch den Kunden bei Standardschulungen und Individualschulungen: Der Kunde kann von seiner Anmeldung bis zu zwei Wochen vor dem Schulungstermin zurücktreten. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei Marien an. Marien erhält in diesem Fall als Ersatz für das vorzeitige Vertragsende eine Bearbeitungsgebühr von 40% der Seminargebühren. Tritt der Kunde innerhalb zwei Wochen vor dem Schulungsbeginn zurück, wird die komplette Schulungsgebühr fällig. Für Teilnehmer, die nicht teilnehmen können, kann der Kunde jederzeit Ersatzteilnehmer benennen, die er Marien mitteilt.
  5. Rücktritt durch Marien: Marien kann vom Vertrag zurücktreten, wenn bis zu einer Woche vor dem Schulungstermin nicht genügend Anmeldungen vorliegen und dadurch eine wirtschaftliche Durchführung der Veranstaltung nicht gewährt ist. 
  6. Haftung: Marien bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten und im Falle einer Erkrankung des Trainers einen Ersatztrainer zu stellen. Sollten jedoch Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu auch eine Erkrankung des Trainers zählt, eintreten, so ist Marien berechtigt, ihre Schulungspflicht um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Nachfrist hinauszuschieben. Marien trägt hierfür keine Haftung. 
  7. Änderung der Durchführung: Marien behält sich das Recht vor, Schulungsinhalte geringfügig zu modifizieren sowie mit rechtzeitiger Vorankündigung Termin- und Ortsverschiebung vorzunehmen. Kann ein Kunde infolge einer Termin- oder Ortsverschiebung die Standardschulung nicht wahrnehmen, steht ihm das Recht zur kostenlosen Umbuchung auf einen neuen Termin mit derselben Kursnummer zu. 
  8. Urheberrechte: Seminarunterlagen sowie die zur Verfügung gestellte Software dürfen nicht vervielfältigt werden.
  9. Mitwirkung des Kunden: Der Kunde ist verpflichtet, Marien unverzüglich sämtliche Angaben zu machen, die zur Erfüllung von Mariens vertraglichen Leistungen erforderlich sind. Der Kunde wird auf Anforderung Testdaten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung stellen.
  10. Sonstiges:
    a) Die in den Seminaren vermittelten Schulungsinhalte stellen keine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte dar.
    b) Marien ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzuschalten. 
      

§10 Gewährleistung

  1. Marien macht erhebliche Anstrengungen, durch Qualitätssicherungsmaßnahmen eine weitgehende Mangelfreiheit der Softwareprodukte zu erreichen. Marien macht jedoch darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich mangelfreie Software herzustellen. 
  2. Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Marien ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder ein Folgeprodukt existiert, das diesen Mangel nicht mehr aufweist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. 
  3. Schlagen Nachbesserungsversuche von Marien fehl, wobei ein zweifacher Nachbesserungsversuch zulässig ist, oder bietet Marien keine fehlerfreie neue Programmversion an, hat der Kunde ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder ein Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung). 
  4. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht und Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung zu. 
  5. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von Marien nicht, es sei denn, es ist schriftlich so vereinbart.
  6. Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist Marien nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, außerhalb des Verantwortungsbereichs von Marien liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn der Kunde Marien die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Mangels zu untersuchen. 
  7. Die Verjährungsfrist beträgt für Unternehmer 1 Jahr ab Erhalt der Ware, für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Erhalt der Ware. 

 

§11 Mängelrüge

Ist der Kunde Unternehmer, muss er die erhaltene Ware unverzüglich auf Menge und Qualität hin überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang des Produktes schriftlich gegenüber Marien geltend gemacht werden, andernfalls sind die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches und der Mängelhaftung ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.


 

§ 12 Mängelhaftung

  1. Ist der Kunde Unternehmer, dann setzen Mängelansprüche voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Marien haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Gleiches gilt für die Pflichtverletzung von Mariens gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Mariens Haftung ist, sofern ihr keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das gilt auch für die Schadensersatzhaftung für Verzugsschäden.
  3. Mariens Schadensersatzhaftung - sofern ihr keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist auch im Rahmen der Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts durch den Kunden und im Falle des einfachen Schadensersatzes auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine gesetzliche Garantiehaftung.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für Unternehmer 1 Jahr ab Erhalt der Ware, für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Erhalt der Ware, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch Marien.

 

§ 13  Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung als in § 12 vorgesehen, ist gegenüber Unternehmern - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Marien ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Mariens Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  3. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt gegenüber Unternehmern eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

 

§14 Produktänderungen

Marien behält sich Produktänderungen vor, die die generelle Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.

 

§15 Schlußbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist Konstanz.
  2. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand Mariens Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
  4. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.